Die neue Gewerbeabfallverordnung
Die neue Gewerbeabfallverordnung
Seit dem 01.08.2017 gilt die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung und stehen bei Fragen gerne persönlich zur Verfügung.
GewAbfV – Ein Überblick
Seit dem 01.08.2017 gilt die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Sie legt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen neu fest. Der Fokus liegt auf der stärkeren Trennung von stofflich verwertbaren Abfällen, um sie dem Recycling zuzuführen. Neben dem strikten Trennen der Abfälle fällt ab sofort auch eine aufwendigere Dokumentationspflicht für die Abfallerzeuger an. Die Neuregelungen in der Gewerbeabfallverordnung sind bundesweit gültig und für jeden gewerblichen Abfallerzeuger relevant.
Jeder Abfallerzeuger hat laut GewAbfV nun eine Erklärung seines Entsorgers vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt. Ausnahmefälle sind: wenn es dem Abfallerzeuger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, die Fraktionen getrennt zu erfassen.
Als wirtschaftlich unzumutbar kann eine Getrennthaltung sein, wenn die Menge einer Abfallfraktion so gering ist, das die gemischte Sammlung mit anschließender Vorbehandlung erheblich geringere Kosten verursacht. Diese Abfallgemische sind in jedem Fall einer Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlage zuzuführen und dürfen nicht direkt in einer thermischen Behandlungsanlage (Müllverbrennungsanlage) entsorgt werden. Das gilt auch für die restlichen Abfälle, wenn diese trotz Getrennthaltung einen Anteil von mehr als 10 % der gesamten Abfallmenge haben und somit eine sog. Getrennthaltungsquote von mind. 90 % nicht erreicht wird.
Wieso? Weshalb? Warum?
Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung soll die stoffliche Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen erhöht werden. Durch frühzeitige Trennung können Verwertungspotentiale maximiert und möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe dem Recyclingprozess zugeführt werden. Im Klartext heißt dass, das die Getrenntsammlungspflicht die Vorgaben zur Abfalltrennung und sortenreinen Erfassung im Betrieb verschärft. Auf Grund der Sortierpflicht erhöhen sich die Auflagen an Gewerbebetriebe hinsichtlich der nachträglichen Sortierung und Aufbereitung. Verstöße gegen die Gewerbeabfallverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit deutlichen Bußgeldern bestraft werden.
Wie unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der GewAbfV?
- – Auf Wunsch analysieren unsere erfahrenen Mitarbeiter den vorhandenen Erfassungsprozess Ihres Unternehmens und erarbeiten Verbesserungen im Hinblick auf die Gewerbeabfallverordnung.
- – Wir entwickeln maßgeschneiderte Systemlösungen für Sie und ermöglichen Ihnen mit unserem großen Containersortiment eine sortenfreie Abfalltrennung.
- – Im Rahmen der Abrechnung stellen wir Ihnen Wiege- und Lieferscheine für eine lückenlose Dokumentation zur Verfügung und sind Ihnen bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten nach § 3(3) GewAbfV behilflich
- – Wir statten unsere eigene Anlage fristgerecht nach den zusätzlichen Anforderungen der GewAbfV aus und können Ihnen die notwendige Bestätigung gem. § 4 (2) GewAbfV ausstellen.
Für getrennt gesammelte Fraktionen, die von uns übernommen werden, könne wir Ihnen eine Erklärung nach § 3 (3) GewAbfV erstellen.
Außerdem habe wir die weitere gesetzliche Entwicklung im Blick:
Ab dem 01.01.2019 werden auch an Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen höhere Anforderungen gestellt:
• eine Sortierquote von mind. 85%
• eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung) von mind. 30%
• eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage
Wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihren persönlichen Kundenbetreuer.